Sehr geehrte Schülerinnen und Schüler, sehr geehrte Eltern, sehr geehrte Vertreterinnen und Vertreter der Ausbildungsbetriebe und der Praktikumsbetriebe,
gestern erreichten mich zwei Schreiben aus dem Ministerium zu den neuesten Beschlüssen für die hessischen Schulen.
Das erste Schreiben betrifft die weiteren Regelungen für alle Schüler*innen in Hessen.
Hier legt sich der Minister fest, dass die weitere Öffnung der Schulen in Hessen erst am 22. Februar 2021 beginnen wird. Ab diesem Montag werden dann die Klassen 1 – 6 im sog. Wechselunterricht beschult werden.
Die Eingangsklassen der Berufsschule und alle nachfolgend aufgeführten Klassen der Vollzeitschulformen außer den Abschlussklassen, bleiben bis auf Weiteres in der Phase 4, also im Distanzunterricht. Für die Feldbergschule sind dies die im Folgenden aufgeführten Klassen:
- 10 BW-1
- 10 BW-2
- 11 ABÜ
- 11 FS
- Alle Klassen 11 der Fachoberschule
- Alle Klassen der Stufe E-2 des Beruflichen Gymnasiums, Klassen 11 BG
- Alle Kurse der Q-2 des Beruflichen Gymnasiums,
- Kurse 12 BG
Im Moment geht das Ministerium davon aus, dass diese Gruppen „um die Osterferien herum“ mit Wechselunterricht (Stufe 3) beginnen und in diesem Modus dann bis auf Weiteres verbleiben. Im Moment gibt es tatsächlich keine weiteren Erläuterungen dazu.
In einem zweiten Schreiben aus der Beruflichen Abteilung des Ministeriums (III B) geht es vornehmlich um die Praktika an den Beruflichen Schulen.
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass die Betriebspraktika insgesamt (BBV bis FOS und BG) bis zum Beginn der Osterferien am 01.04.2021 ausgesetzt sind.
Im Folgenden möchte ich auf die Praktikumsregeln für einzelne Schulformen der Feldbergschule eingehen:
1. Bildungsgänge zur Berufsvorbereitung und zweijährige Berufsfachschule zum mittleren Abschluss
„Wenn eine Besserung der pandemischen Lage eintritt und Praktika ab dem Beginn der Osterferien wieder zugelassen werden, soll es den Schülerinnen und Schülern danach grundsätzlich weiterhin durch die Schulen ermöglicht werden, ein Betriebspraktikum unter Einhaltung der Hygienevorschriften zu absolvieren, sofern dies von ihnen gewünscht wird und die Betriebe dies zulassen. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Erwerb des Abschlusses aktuell das zentrale Anliegen in den aufgeführten Bildungsgängen ist. Somit sind mögliche Betriebspraktika ggf. so zu planen, dass sie zeitlich nicht mit der Prüfungsvorbereitung und der Prüfungsdurchführung kollidieren. Im Hinblick auf die weiterhin als wichtig angesehene Funktion der Praktika auch für die berufliche Integration der Schülerinnen und Schüler kann durch die Schule geprüft werden, Praktika ggf. auch nach den Prüfungsterminen im Übergang zu den Sommerferien zu terminieren. Den Schulen werden hierbei eine größtmögliche Flexibilität und ein entsprechender Gestaltungsspielraum ermöglicht. Auch freiwillige Praktika in den Sommerferien sind möglich; Schülerinnen und Schüler sollten ggf. dabei unterstützt werden, auch diesen Weg zu gehen. Die Schulen sind hierbei weiterhin gehalten, Alternativangebote zur beruflichen Orientierung zu ermöglichen, um den Schülerinnen und Schülern auf diesem Weg zumindest eine grundlegende Praxisorientierung anzubieten. Können im Schuljahr 2020/2021 keine Praktika durchgeführt werden, ersetzen die schulischen Alternativangebote vollständig die Praxis.“
2. Zweijährige Höhere Berufsfachschule
Da diese Bildungsgänge zu einem beruflichen Abschluss führen, kann auf betriebspraktische Inhalte nicht vollständig verzichtet werden.
Deswegen sollen grundsätzlich die ausgefallenen Praktika des vergangenen Schuljahres 19/20, wenn irgendwie möglich, nachgeholt werden. In Ausnahmefällen kann auch ein Praktikum in einem anderen Schwerpunkt (z. B. Handwerk) stattfinden, wenn sonst kein Platz gefunden wird. Als möglicher Zeitraum wird u. a. auch die Phase nach den schriftlichen Prüfungen genannt, da dann kein Präsenzunterricht mehr stattfindet.
Ist pandemiebedingt kein Praktikum mehr möglich, soll die Schule Berufliche Module/Bausteine mit entsprechenden Arbeitsaufträgen gemeinsam mit den Schüler*innen durchführen. Hierzu folgen weitere Ausführungen, wenn alles abschließend besprochen ist.
3. Fachoberschule – Organisationsform A
Seit Mitte Dezember finden keine Praktika in dieser Schulform mehr statt. Es ist geplant, wenn Besserungen in der Gesamtsituation eintreten, die Jahrespraktika wieder mit den Osterferien am 01.04.2021 zu starten. Da dann die durch die VO vorgegebenen 800 Mindeststunden nicht mehr erreicht werden können, ist diese Summe durch Erlass herabgesetzt worden auf 600 Mindeststunden. Die durch den Lockdown entstandenen Fehlzeiten im Praktikum müssen nicht nachgeholt werden. Für den Fall, dass während des Lockdowns Urlaub geplant war (z. B. „zwischen den Jahren“), so gilt dieser nun als genommen und darf nicht nachgeholt werden, damit keine weiteren Fehlzeiten mehr entstehen.
Wenn in Einzelfällen bis zum Sommer weitere Fehlzeiten entstehen, könnten diese auch noch (theoretisch) in den Sommerferien nachgeholt werden. Dann würde eine nachträgliche Versetzung ausgesprochen.
4. Fachoberschule – Organisationsform A im kommenden Schuljahr 2021/2022
Im Moment wird davon ausgegangen, dass im Sommer mit dem neuen Praktikumsdurchlauf begonnen werden kann. Der Nachweis über einen Praktikumsvertrag darf aufgrund der Ausnahmesituation auch noch bis spätestens zum 30. August 2021 erbracht werden.
5. Erwerb der Fachhochschulreife in der zweijährigen Höheren Berufsfachschule und im Beruflichen Gymnasien
In diesen Fällen bleibt es bei der Vorschrift, dass ein Praktikum nach der Schulzeit zu absolvieren ist und erst nach erfolgreichem Praktikum die Zeugnisse der Fachhochschulreife auszustellen sind.
6. Praktika von Schülerinnen und Schülern oder Studierenden, die aufgrund gesundheitlicher Risiken von der schulischen Präsenzpflicht befreit sind
Da Praktika in der Regel schulische Veranstaltungen sind, sind Schüler*innen die aufgrund gesundheitlicher Risiken von der schulischen Präsenzpflicht befreit sind, auch von der Teilnahme an Praktika befreit. Mit Ausnahme der Praktika, die nach der Schulzeit stattfinden, um die Fachhochschulreife zu erwerben.
Die von der schulischen Präsenzpflicht befreiten Schüler*innen nehmen entweder an Alternativangeboten oder berufspraktischen Arbeitsaufgaben, die durch die Schule erstellt werden teil oder sie finden selbstständig eine Praktikumsstelle, die ein „Distanzpraktikum“ ermöglicht und dieses begleitet. Der Schule ist ein Praktikumskonzept für das „Distanzpraktikum“ vorzulegen. Dieses ist durch die Schule zu genehmigen.
Wenn weder ein Praktikum abgeleistet wird, noch die Alternativangebote wahrgenommen werden, gelten die jeweiligen Regelungen zur Versetzung oder zur Prüfungszulassung nach der jeweils geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung. Ist der Nachweis des Praktikums oder der berufspraktischen Ausbildung durch die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung zwingend vorgegeben, führen nicht vorhandene Nachweise ggf. zu einer Nichtversetzung oder Nichtzulassung zur Prüfung. In der Beratung der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie Studierenden ist auf diesen Sachverhalt hinzuweisen.
Sobald in der Schule weitergehende Informationen eintreffen, werde ich Sie auf diesem Wege, wie gewohnt, auf dem Laufenden halten. Wenn sie Fragen haben, dürfen Sie uns gern auf allen zur Verfügung stehenden Kanälen kontaktieren.
Stellvertretend und mit freundlichen und besten Grüßen aus dem Schulleitungsteam
Peter Selesnew
Schulleiter
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